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Bad Umbau in Kornwestheim
Wand zu WC aufgemacht (da wo die Duschwanne jetzt steht war früher das WC)

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Selbstverständlich beraten wir Sie auch per E-Mail:

fliesentechnik-fdt@web.de oder tzimos_kostas@web.de

http:   www.fliesendesigntechnik.de

            www.kornwestheim-fdt.de

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*WICHTIGE INFORMATIONEN: STEUERERSPARNIS

Handwerkerleistungen steuerlich absetzen! NEU: Ab dem 01.01.2009 Verdoppelung der Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen – das Finanzamt erstattet bis zu 1.200 Euro!

Bis zu 6000 Euro im Jahr können abgesetzt werden, wovon das Finanzamt maximal 20 % erstattet, also bis zu 1200 Euro. Die Beträge wurden damit verdoppelt, denn bereits seit dem 1. Januar 2006 können Handwerkerleistungen von der Steuer abgesetzt werden, allerdings waren das bis 31.12.2008 nur 3000 Euro jährlich, was bei 20 % eine maximale Erstattung von 600 Euro im Jahr bedeutete.

In unseren Angeboten und Rechnungen weisen wir für Sie den genauen Betrag aus, den Sie vom Finanzamt zurückfordern können!


* Sie erhalten die Steuerermäßigung für die Kosten von:

  • Renovierungsmaßnahmen
  • Modernisierungsmaßnahmen
  • Erhaltungsmaßnahmen


*  Eigentümer und Mieter können Kosten für Handwerkerleistungen absetzen, wenn sie in ihrem Privathaushalt durchgeführt wurden und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Handwerkerrechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer.
  • Arbeitskosten sind in separatem Betrag auf der Rechnung ausgewiesen.
    Hinweis: Auch die anteilige Mehrwertsteuer ist begünstigt und sollte
    deshalb einzeln ausgewiesen werden. Materialkosten oder sonstige
    gelieferte Waren sind nicht begünstigt.
  • Überweisung des Rechnungsbetrages auf ein Konto des Handwerksbetriebes
  • Einreichung der Quittung in Form des Zahlungsbelegs, der gestempelten Überweisungsdurchschrift oder des Kontoauszuges im Rahmen der Einkommensteuererklärung beim zuständigen Finanzamt
  • Es handelt sich um eine max. Jahresförderung pro Haushalt
  • Der Steuerbonus für Handwerksleistungen ist additiv zum Steuerbonus für
    allgemeine sonstige haushaltsnahe Dienstleistungen gem. § 35 a Abs. 2 S. 1. ESTG
    (Beispiel: Reinigung der Wohnung, Pflege von Angehörigen). Dieser Steuerbonus
    beträgt ebenfalls max. 1200 Euro



*  Der steuerliche Abzug ist nicht möglich wenn:

  • die Handwerkerkosten bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonder-
    ausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht wurden.



Dort wo das WC jetzt steht war früher eine geschlossene Dusche

 

Mit Rat und Tat bei Altbau-Sanierungen! | fliesentechnik-fdt@web.de & FAX: 07154 / 805120